Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.763
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 23.09.2022 – Az.: S 49 U 613/17
- LSG Hessen, 24.04.2015 – L 9 AS 828/14Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2022 – L 3 AL 670/21
- LSG NRW, 18.11.2011 – L 14 R 35/11
- BSG, 01.07.2010 – B 13 R 77/09 RWitwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht angezeigter Wiederheirat - Zeitraum von über zehn JahrenZitiert von 69
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 – L 3 AS 2081/23
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
- SG Gelsenkirchen, 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER
- LSG NRW, 15.04.2026 – L 3 R 89/26 B ER
3.763 Entscheidungen zu § 48 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/48#abs-1 (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/48#abs-2 (2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/48#abs-3 (3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/48#abs-4 (4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.